Die Gemeinschaft entscheidet über das Wie, nicht mehr über das Ob.
in Kraft§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 WEG
Als Wohnungseigentümerin oder Wohnungseigentümer kannst du verlangen, dass die Gemeinschaft ein Steckersolargerät gestattet, wenn es angemessen ist. Die Gemeinschaft entscheidet dann nur noch über die Durchführung, also zum Beispiel über Ort und Art der Befestigung, nicht mehr über das Ob.
Gilt ab 17.10.2024 · Quelle · Geprüft am 03.11.2026
in KraftAnlage 2 zu § 60 HBauO (Hamburg); § 9 DSchG HH; § 172 BauGB
Baurechtlich sind Balkonkraftwerke zum Beispiel in Hamburg verfahrensfrei, du brauchst also keine Baugenehmigung. An Baudenkmälern oder in Gebieten mit Erhaltungssatzung kann trotzdem eine Genehmigung nötig sein. Die Module müssen sicher nach Herstellerangaben befestigt sein und dürfen einen Balkon, der als zweiter Rettungsweg dient, nicht blockieren. Die Regeln sind Ländersache und können je Bundesland abweichen.