Marktstammdatenregister ja, Netzbetreiber in der Regel nicht.
in Kraft§ 5 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 MaStRV; Registrierungspflicht bleibt nach § 8 Abs. 5a Satz 2 EEG 2023 unberührt
Du musst dein Balkonkraftwerk innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eintragen. Die Registrierung ist kostenlos und für Steckersolargeräte stark vereinfacht. Inbetriebnahme ist der Moment, in dem du den Stecker zum ersten Mal einsteckst und Strom ins Hausnetz fließt.
Eine zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber ist seit dem 16. Mai 2024 nicht mehr nötig, wenn dein Steckersolargerät die Grenzen von 2.000 Wp und 800 VA einhält und du keine Einspeisevergütung willst. Der Netzbetreiber erhält deine Daten automatisch über das Marktstammdatenregister.
Gilt ab 16.05.2024 · Quelle · Geprüft am 03.11.2026
unklar§ 21 Nr. 1 MaStRV i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e und Abs. 2 Nr. 6 EnWG
Wer die Registrierung im Marktstammdatenregister vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch oder zu spät vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der gesetzliche Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 50.000 Euro. Öffentliche Zahlen zu tatsächlich verhängten Bußgeldern gegen Betreiber von Balkonkraftwerken haben wir nicht gefunden.