In der Eigentümergemeinschaft: § 20 WEG erklärt
Wohnungseigentümer können ein Steckersolargerät verlangen. Die Gemeinschaft entscheidet seit Oktober 2024 nur noch über das Wie. So läuft der Antrag in der Versammlung.
Wer eine Eigentumswohnung hat, besitzt zwar die Wohnung, aber nicht die Fassade und meist auch nicht das Balkongeländer. Diese Teile gehören der Gemeinschaft, und Veränderungen daran brauchen grundsätzlich einen Beschluss. Für Steckersolargeräte gibt es seit dem 17. Oktober 2024 eine Sonderregel, die dir viel Diskussion erspart.
Was § 20 WEG sagt
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Steckersolargeräte stehen damit in einer Reihe mit anderen privilegierten Maßnahmen, für die das Gesetz einen Anspruch gibt.
Der entscheidende Satz folgt danach: Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Die Gemeinschaft stimmt also nicht mehr darüber ab, ob du ein Balkonkraftwerk bekommst, sondern nur darüber, wie es umgesetzt wird. Das bestätigt auch die Gesetzesbegründung: Die Eigentümer haben beim Ob kein Mitspracherecht mehr.
Die Regel gilt seit dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, dem 17. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306).
Was "angemessen" bedeutet
Der Anspruch gilt für angemessene Veränderungen. Ein Gerät im Rahmen der vereinfachten Regeln (höchstens 800 VA Wechselrichterleistung, höchstens 2.000 Wp Modulleistung) ist genau das, wofür die Regel geschaffen wurde. Was im Einzelfall noch angemessen ist, ist nicht abschließend geregelt. Wer mehrere Quadratmeter Module über die ganze Fassade verteilen will, sollte mit mehr Diskussion rechnen als jemand mit zwei Modulen am eigenen Geländer.
Worüber die Gemeinschaft entscheidet
"Durchführung" umfasst alles, was die Umsetzung betrifft. Typische Punkte:
- Ort: am Geländer, an der Brüstung, auf dem Balkonboden, an der Fassade.
- Befestigung: mit Klemmhalterung oder mit Bohrungen, welche Halterung, welche Ausrichtung.
- Optik: zum Beispiel einheitliche Modulfarben oder eine bestimmte Position, wenn mehrere Eigentümer Geräte planen.
- Kosten und Rückbau: wer zahlt, wer haftet, was beim Auszug oder Verkauf passiert.
Wo die Grenze zwischen einer Regelung der Durchführung und einer verdeckten Ablehnung liegt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Im Streitfall entscheidet ein Gericht.
So stellst du den Antrag
- Schreib an die Verwaltung, am besten rechtzeitig vor der nächsten Eigentümerversammlung, und bitte darum, den Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.
- Beschreib dein Vorhaben konkret: Anzahl und Leistung der Module, Wechselrichter mit höchstens 800 VA, Art des Steckers, Ort und Befestigung mit Halterung des Herstellers.
- Bezieh dich auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG und bitte um einen Beschluss über die Durchführung.
- Mach einen Vorschlag, wie die Durchführung aussehen kann. Ein fertiger Vorschlag macht der Versammlung die Entscheidung leichter als eine offene Frage.
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Was du trotzdem beachten musst
- Baurecht und Denkmalschutz. Baurecht ist Ländersache. In Hamburg zum Beispiel sind Balkonkraftwerke verfahrensfrei, an Baudenkmälern oder in Gebieten mit Erhaltungssatzung kann trotzdem eine Genehmigung nötig sein.
- Rettungswege. Ein Balkon, der als zweiter Rettungsweg dient, darf nicht blockiert werden.
- Elektrik. Eine neue Einspeisesteckdose installiert eine eingetragene Elektrofachkraft (§ 13 NAV). Liegt die Steckdose an einem Bauteil der Gemeinschaft, gehört auch das in den Beschluss.
- Anmeldung. Im Marktstammdatenregister meldest du dich als Betreiber selbst an, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Siehe Anmeldung Schritt für Schritt.
Vermietete Eigentumswohnung
Vermietest du deine Wohnung und dein Mieter möchte ein Balkonkraftwerk, greifen zwei Regeln nacheinander: Der Mieter hat gegenüber dir einen Anspruch nach § 554 BGB, und du als Eigentümer hast gegenüber der Gemeinschaft den Anspruch nach § 20 WEG. In der Praxis stellst du den Antrag bei der Gemeinschaft für deinen Mieter.
Rechnet es sich?
In einer Eigentumswohnung entscheidet wie überall der Eigenverbrauch. Eingespeister Strom wird in der Regel nicht vergütet. Unser Planer rechnet für deinen Ort und deinen Verbrauch Stunde für Stunde.
Quellen
- § 20 WEG
- BGBl. 2024 I Nr. 306 (Inkrafttreten)
- Behörde für Stadtentwicklung Hamburg, FAQ Balkonkraftwerke
- BGH, Pressemitteilung 171/2021 zu I ZR 113/20
- § 13 NAV
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