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Wattlich

Als Mieterin oder Mieter: dein Anspruch nach § 554 BGB

Seit Oktober 2024 musst du deinen Vermieter nicht mehr um einen Gefallen bitten. Was § 554 BGB dir gibt, wann der Vermieter ablehnen darf und wie du den Antrag stellst.

Von Wattlich-RedaktionGeprüft am 03.11.2026

Bis Oktober 2024 war ein Balkonkraftwerk für viele Mieterinnen und Mieter eine Frage des Wohlwollens. Der Vermieter konnte Nein sagen, ohne viel zu begründen. Das hat sich geändert: Steckersolargeräte stehen seit dem 17. Oktober 2024 in § 554 BGB, in derselben Vorschrift wie der barrierefreie Umbau und die Ladestation fürs Elektroauto.

Was im Gesetz steht

§ 554 Abs. 1 BGB gibt dir als Mieterin oder Mieter einen Anspruch darauf, dass dein Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Das ist mehr als eine Bitte: Du hast ein Recht auf die Erlaubnis.

Der Anspruch hat Grenzen:

  • Zumutbarkeit. Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm die Veränderung auch unter Berücksichtigung deiner Interessen nicht zumutbar ist. Es wird also abgewogen, und deine Interessen zählen ausdrücklich mit.
  • Sicherheit. Der Vermieter kann eine angemessene zusätzliche Sicherheit verlangen, zum Beispiel für den späteren Rückbau.
  • Art der Anbringung. Bei der Art der Anbringung kann der Vermieter mitreden. Wo und wie das Gerät befestigt wird, ist also Sache einer Absprache.

Nach § 554 Abs. 2 BGB sind Vereinbarungen im Mietvertrag, die davon zu deinem Nachteil abweichen, unwirksam. Eine alte Klausel "Balkonkraftwerke sind nicht gestattet" hebelt den Anspruch also nicht aus.

Die Neuregelung trat am Tag nach der Verkündung in Kraft, das war der 17. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306).

Was das in der Praxis heißt

Du brauchst weiterhin die Erlaubnis deines Vermieters, bevor du montierst. Der Unterschied ist, dass er sie dir nur noch aus guten Gründen verweigern kann. Montierst du ohne Erlaubnis, riskierst du Streit, auch wenn du sie hättest bekommen müssen. Der richtige Weg ist deshalb ein schriftlicher Antrag.

Ein guter Antrag enthält:

  1. Was du planst: Anzahl und Leistung der Module, Wechselrichterleistung (höchstens 800 VA) und die Art des Steckers.
  2. Wo und wie: zum Beispiel "zwei Module außen am Balkongeländer mit Halterung des Herstellers, ohne Bohrungen in der Fassade".
  3. Den Hinweis auf § 554 BGB.
  4. Ein Angebot zur Absprache über die Art der Anbringung.
  5. Versicherung: ob deine private Haftpflichtversicherung Schäden durch das Gerät abdeckt. Das ist kein gesetzliches Muss, erleichtert dem Vermieter aber die Zustimmung.

Unser Generator für ein Musterschreiben baut diesen Antrag aus deinen Angaben zusammen, als Word-Datei, PDF oder Text zum Kopieren. Er ist ein allgemeines Muster auf Basis der gesetzlichen Regeln und prüft deinen Einzelfall nicht. Solche standardisierten Generatoren sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Rechtsdienstleistung, eben weil sie nicht auf deinen konkreten Fall eingehen. Bei Streit oder Besonderheiten hilft eine Beratung, zum Beispiel beim Mieterverein.

Wann eine Ablehnung in Frage kommt

Das Gesetz nennt keine Liste von Ablehnungsgründen, sondern verlangt eine Abwägung. Was typischerweise eine Rolle spielt, ergibt sich aus anderen Vorschriften:

  • Denkmalschutz. An Baudenkmälern oder in Gebieten mit Erhaltungssatzung kann eine Genehmigung nötig sein. In Hamburg zum Beispiel sind Balkonkraftwerke baurechtlich sonst verfahrensfrei. Baurecht ist Ländersache und kann abweichen.
  • Sicherheit. Die Module müssen sicher nach Herstellerangaben befestigt sein. Ein Balkon, der als zweiter Rettungsweg dient, darf nicht blockiert werden.
  • Die Art der Montage. Statt abzulehnen, kann der Vermieter eine andere Befestigung oder einen anderen Ort vorschlagen.

Ob eine Ablehnung im Einzelfall berechtigt ist, entscheidet am Ende die Abwägung, im Streitfall ein Gericht. Wir können das nicht für dich beurteilen.

Und die Technik?

Für dich als Mieterin oder Mieter gelten dieselben technischen Regeln wie für alle: höchstens 800 VA Wechselrichterleistung, höchstens 2.000 Wp Modulleistung, mit Schuko-Stecker nach der Produktnorm höchstens 960 Wp. Eine Energiesteckdose müsste eine Elektrofachkraft installieren, und das ist ein Eingriff in die Elektroanlage des Vermieters, den du gesondert absprechen musst. Für Mieter ist deshalb ein Gerät mit Schuko-Stecker an einer vorhandenen Außensteckdose oft der einfachste Weg. Details in Schuko oder Energiesteckdose.

Die Anmeldung im Marktstammdatenregister machst du selbst, nicht dein Vermieter. Der Betreiber des Geräts bist du.

Lohnt es sich für dich?

Mieter verbrauchen oft weniger Strom als Hausbesitzer, und genau davon hängt ab, wie viel des Solarstroms du selbst nutzt. Eingespeister Strom wird in der Regel nicht vergütet. Rechne deshalb vorher mit deinem eigenen Verbrauch und deiner Grundlast. Die Grundlast misst du nachts mit einem Zwischenstecker, wenn alles aus ist, was aus sein kann.

Im Planer durchrechnen

Förderung nur für Mieter

Manche Kommunen fördern gezielt Mieterinnen und Mieter. Die Hansestadt Lüneburg zum Beispiel sieht seit dem 1. Januar 2026 einen Festbetrag von 350 Euro vor, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und mit Antrag vor dem Kauf. Ob dort aktuell noch Mittel da sind, geht aus der Richtlinie nicht hervor. Welche Programme an deinem Ort laufen, zeigt der Förder-Finder.

Quellen

  1. § 554 BGB
  2. BGBl. 2024 I Nr. 306 (Inkrafttreten)
  3. Behörde für Stadtentwicklung Hamburg, FAQ Balkonkraftwerke
  4. BGH, Pressemitteilung 171/2021 zu I ZR 113/20
  5. Förderrichtlinie Hansestadt Lüneburg ab 01.01.2026

Prüfprotokoll: 03.11.2026, Wattlich-Redaktion: Gegen Primärquellen geprüft

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